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den meisten Fällen stellt sich für die Unfallbeteiligten die Frage,
was ist zu tun. Je nach dem, ob aus Sicht des Schädigers oder des
Geschädigten. Grundsätzlich sind alle Unfallbeteiligten
verpflichtet, der anderen Partei die Versicherungsverhältnisse
offenzulegen. Geschieht dies nicht, kann jeder Unfallbeteiligte oder
der mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen befasste
Rechtsbeistand über den Zentralruf der deutschen Autoversicherer den
Versicherungsverhältnisse erfahren. Die Internetadresse lautet:
http://www.zentralruf.de
Ob und welche
Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher bzw. dessen
Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden, sollte nicht Sache
des Geschädigten sein. Auch der Rechtsbeistand sollte alle möglichen
Schadenspositionen von sich aus geltend machen und mit seinem
Auftraggeber erörtern.
Zu prüfen ist, ob bei einem so genannten
Bagatellunfall auch das Gutachten eines Sachverständigen
erforderlich ist. Versicherungen versuchen oftmals zu verhindern,
dass der Geschädigte einen Sachverständigen oder einen Rechtsanwalt
beauftragt. Nur mit dem richtigen Rat kann der Geschädigte auch die
ihm zustehenden Schadensersatzansprüche geltend machen. Wurde der
Unfall polizeilich aufgenommen?
- Stehen Zeugen zur
Verfügung?
- Wer hat den Unfall
verursacht und wer muss demnach für den Schaden aufkommen?
- Wird ein
Sachverständigengutachten benötigt?
- Wurde beim Unfall jemand
verletzt und muss Schmerzensgeld gefordert werden?
Die Praxis zeigt, dass es sinnvoller ist, sich
direkt anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Die Rechtsanwaltskosten
gehören zu den Schadensersatzansprüchen und müssen deshalb von der
gegnerischen Haftpflichtversicherung mit entschädigt werden.
Also lieber gleich zum Anwalt. |
| Wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit droht dem
Unfallverursacher grundsätzlich ein Verwarnungsgeld oder gar ein
Bußgeldverfahren. Das liegt zunächst im Ermessen der aufnehmenden
Polizeibeamten. Grundsätzlich wird ein Verwarnungsgeld verhängt,
wenn wegen eines Schadensfalls die Ordnungshüter hinzugerufen
werden. Bis zu 35,00 € kann das Verwarnungsgeld betragen.
Wurde der Unfallgegner bei dem Unfall verletzt,
droht dem Unfallverursacher ein Bußgeldverfahren wenn nicht gar ein
Strafverfahren. Im Bußgeldverfahren drohen neben dem Bußgeld auch
Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg. Wird das öffentliche
Interesse bei fahrlässiger Körperverletzung bejaht, verfolgt die
Staatsanwaltschaft den Beschuldigten, der sich dann vor dem Richter
beim Amtsgericht zu verantworten hat. Nicht immer werden die
Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. |
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