| Der Rechtssuchende kann in
gerichtlichen Verfahren für sich Prozeßkostenhilfe in
Anspruch nehmen, vorausgesetzt, er ist selbst nicht in der
Lage, die Prozeßkosten zu zahlen und die Sache hat eine
hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Voraussetzung für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist,
daß der Rechtssuchende seine Vermögensverhältnisse in einer
Erklärung detailliert darlegt. Nachweise müssen vorgelegt
werden.
Einige Hinweise:
- Das Gericht bewilligt nur bei
vollständiger Auskunft Prozeßkostenhilfe.
- Im Falle der Bewilligung können auch
Raten festgesetzt werden. Maximal 48 Monatsraten sind
zur Deckung der Kosten an die Gerichtskasse zu
erstatten.
- Es wird ein zinsloses Darlehn
gewährt.
- Prozeßkostenhilfe deckt nicht die
Kosten des Gegners
- Prozeßkostenhilfe wird z. B. nicht in
Strafsachen, im Mahnverfahren, in
Arbeitsgerichtsverfahren gewährt.
- Prozeßkostenhilfe kann auch ohne
Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden z.B. zur
Deckung der Gerichtskosten
Auskunft über die Prozeßkostenhilfe
erteilt jeder Anwalt und auch die Rechtsantragsstelle bei
jedem Amtsgericht. |