JOSEF MARIA DIEPMANS · RECHTSBEISTAND

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und im Deutschen Anwalt Verein

 
 

Prozesskostenhilfe

Der Rechtssuchende kann in gerichtlichen Verfahren für sich Prozeßkostenhilfe in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, er ist selbst nicht in der Lage, die Prozeßkosten zu zahlen und die Sache hat eine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Voraussetzung für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist, daß der Rechtssuchende seine Vermögensverhältnisse in einer Erklärung detailliert darlegt. Nachweise müssen vorgelegt werden. 

Einige Hinweise:

  • Das Gericht bewilligt nur bei vollständiger Auskunft Prozeßkostenhilfe.
  • Im Falle der Bewilligung können auch Raten festgesetzt werden. Maximal 48 Monatsraten sind zur Deckung der Kosten an die Gerichtskasse zu erstatten.
  • Es wird ein zinsloses Darlehn gewährt.
  • Prozeßkostenhilfe deckt nicht die Kosten des Gegners
  • Prozeßkostenhilfe wird z. B. nicht in Strafsachen, im Mahnverfahren, in Arbeitsgerichtsverfahren gewährt.
  • Prozeßkostenhilfe kann auch ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt werden z.B. zur Deckung der Gerichtskosten

Auskunft über die Prozeßkostenhilfe erteilt jeder Anwalt und auch die Rechtsantragsstelle bei jedem Amtsgericht.

 

       

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