| Beratung |
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| Guter Rat muss nicht
teuer sein. Darauf habe ich bereits hingewiesen. |
| Sinn und Zweck einer Beratung sollte
es sein, den Mandanten vor Schaden zu bewahren und ihm anzuraten, wie er
sich in bestimmten Situationen verhalten kann und muss. |
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Auf die Frage, was kostet eine Beratung,
kann jetzt eine klare Antwort nicht gegeben werden: |
| Seit dem 1. Juli 2006 gilt das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in seiner geänderten Fassung. Nach den ab
dem 1. Juli 2006 geltenden Änderungen soll der Rechtsanwalt mit seinem
Auftraggeber im Falle einer Beratung eine Vergütungsvereinbarung
treffen. Die Beratungsgebühren können dann nach dem Gegenstandswert oder
aber auch ein Zeithonorar berechnet werden. Die Gebühren können, müssen
aber nicht auf später entstehende Gebühren angerechnet werden. |
| Wurde keine Vereinbarung getroffen,
beträgt eine Beratungsgebühr höchstens 250,00 €, für ein erstes
Beratungsgespräch höchstens 190,00 €. Im beiderseitigen Interesse sollte
jedoch eine schriftliche und von dem Auftraggeber und dem Rechtsanwalt
unterzeichnete Vergütungsvereinbarung Klarheit schaffen. |
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| Für Personen mit geringerem Einkommen
kann auch auf die Beratungshilfe verwiesen werden. Der Rechtssuchende
hat dann einen Kostenbeitrag von 10,00 € selbst zu zahlen. Dieser
Beitrag kann ggf. auch von dem Rechtsanwalt erlassen werden. Fragen Sie
ggf. nach der Möglichkeit der Beratungshilfe! |
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Meine
Tätigkeitsschwerpunkte sind auch im Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Gerade auf diesen beiden Rechtsgebieten kann eine Beratung von Nutzen
sein. Wird vom Vermieter ein überhöhter Mietzins geltend gemacht? Ist
das Mieterhöhungsverlangen berechtigt? |
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Das trifft auch in
Verkehrsunfallsachen zu, nämlich dann, ob ich z.B. als Schädiger ein
Verwarnungsgeld zahle oder es auf ein Bußgeldverfahren ankommen lasse,
insbesondere dann, wenn dieser nicht Rechtsschutz versichert ist. Was
nutzt es, wenn ein Verwarnungsgeld von 35,00 € zu zahlen ist, aber die
Kosten der Verteidigung mehr als 200,00 € ausmacht. |
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